Sozialrecht – Rechtsanwälte Sozialrecht Dachau

Bei diesem Rechtsgebiet handelt es sich um einen Spezialbereich des Verwaltungsrechts, welches alle Rechtsvorschriften umfasst, deren Zweck in der Absicherung sozialer Risiken, wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeits- und Einkommenslosigkeit, Alter und Tod bestehen. Nach dem Wortlaut von § 1 SGB I soll das Recht des Sozialgesetzbuchs

zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,

ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,

gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,

die Familie zu schützen und zu fördern,

den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und

besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

 

Das Sozialrecht lässt sich insoweit in die drei Teilbereiche soziale Vorsorge (Sozialversicherung, auch Beamtenversorgung), soziale Entschädigung und soziale Hilfe und Förderung in besonderen Hilfs- und Fördersystemen (zum Beispiel Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Wohngeld) untergliedern.

Ein wichtiger Bestandteil der sozialen Vorsorge ist die Sozialversicherung. Hierzu zählen die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die soziale Pflegeversicherung, weiterhin die Künstlersozialversicherung sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Als gesetzliche Pflichtversicherung ist sie weitgehend als Pflichtversicherung ausgestaltet. Versicherungspflichtig sind in erster Linie Arbeitnehmer. Nicht berufstätige Ehepartner oder Kinder sind unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. Für Selbständige gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. In diesem Bereich sind vielfältige Frage- oder Problemstellungen möglich, zu denen wir als Rechtsanwälte für Sozialrecht umfassend beraten können und unsere Unterstützung anbieten. Egal ob es sich um Fragen rund um die Versicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten, Probleme im Leistungsfall oder um die Berechnung der Beiträge für Selbständige handelt, sind wir der richtige Ansprechpartner. Wir unterstützen Sie gerne bereits bei der Antragstellung und vertreten Sie erforderlichenfalls im Rahmen eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens.

Ein weiterer wichtiger Zweig des Sozialrechts ist die Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung. Hier beraten und vertreten wir Sie im Zusammenhang mit allen Fragestellungen rund um die Themen Arbeitslosengeld und Arbeitssuche. Im Falle von Streitigkeiten über Dauer oder Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs vertreten wir Sie gegenüber der Agentur für Arbeit und – soweit erforderlich – auch in einem anschließenden sozialgerichtlichen Klageverfahren. Auch im Falle eines Sanktionsbescheides bieten wir eine umfassende Beratung und rechtliche Vertretung an.

Vom Bereich der sozialen Hilfe und Förderung sind sämtliche Problemstellungen im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, Wohngeld und Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) umfasst. Beratungsbedarf kann sich unter anderem ergeben, wenn Leistungen nicht wie beantragt bewilligt werden. In diesen Fällen stehen wir gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

Rechtsgrundlage für das Sozialrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrens für Sozialbehörden ist insbesondere das Sozialgesetzbuch I – XII. Weitere relevante Gesetze des Sozialrechts sind das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das Bundeskindergeldgesetz (BKGG), das Bundesversorgungsgesetz (BVG), das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), das Sozialgerichtsgesetz (SGG) und das Wohngeldgesetz (WoGG).

Das sozialgerichtliche Verfahren und das vorgelagerte Widerspruchsverfahren sind im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. Eine Besonderheit des sozialgerichtlichen Verfahrens besteht darin, dass hier zunächst grundsätzlich keine Gerichtskosten anfallen. Ausnahmen gelten aber insbesondere für Kläger oder Beklagte, die nicht Sozialversicherte, Leistungsempfänger oder Menschen mit Behinderung sind. Von der Kostenfreiheit ist auch die Einholung von Gutachten durch das Gericht gedeckt. Im Falle einer gutachterlichen Anhörung eines bestimmten Arztes auf Antrag eines Klägers sind die hierfür anfallenden Kosten aber zunächst von ihm selbst zu tragen.

Vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht kann grundsätzlich auch jeder den Rechtsstreit selbst führen. Erst vor dem Bundessozialgericht besteht die Verpflichtung, sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Dennoch empfiehlt es sich dringend, zur Vermeidung von Nachteilen und zur Steigerung der Erfolgsaussichten frühzeitig eine anwaltliche Beratung und Vertretung in Anspruch zu nehmen. Sprechen Sie uns daher gerne an.