Aufgrund der Corona Pandemie beziehen viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld. Es ergibt sich daher für manch einen die Frage, ob sich die Minderung des Einkommens auf die Unterhaltsverpflichtung auswirkt und der Unterhalt reduziert werden kann.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob ein sog. Unterhaltstitel, ein Gerichtsbeschluss oder eine Jugendamtsurkunde, vorliegt. Falls nein, kann der Unterhalt angepasst werden, wobei jedoch versucht werden sollte mit dem Unterhaltsberechtigten eine Einigung zu finden und klargestellt werden sollte, dass zu der Zeit, wenn die Einkünfte wieder regulär fließen, der Unterhalt ebenfalls wieder vollständig überwiesen wird.
Beim Kindesunterhalt kann der unterhaltsberechtigte Elternteil beim zuständigen Jugendamt ggfs. einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen.

Besteht jedoch ein o.g. Titel, muss dieser entsprechend beim zuständigen Familiengericht abgeändert werden. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss somit aktiv werden und einen entsprechenden Antrag stellen.
Problematisch ist hier jedoch, dass eine Abänderung nur möglich ist, wenn die Änderung des Einkommens nachhaltig ist, d.h. nicht nur kurzfristig. Hier wird es immer auf den Einzelfall ankommen, ggfs. kann der Unterhaltspflichtige auch auf sein Vermögen verwiesen werden.

Anders verhält es sich beim Kindesunterhalt und dem sog. Mindestunterhalt. Entsprechend der Süddeutschen Leitlinien und § 1603 BGB ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft einzusetzen, damit er den Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle sicherstellen kann. Er kann z.B. auf einen Nebenjob verwiesen werden.

Es empfiehlt sich daher, sofern o.g. Schilderung für Sie zutrifft, sich vorab anwaltlich vertreten zu lassen. Gerne steht Frau Martina Brandlhuber Fachanwältin für Familienrecht aus der Kanzlei Christian Rößner hierfür zur Verfügung.

Rechtsanwältin Martina Brandlhuber


Kanzlei Christian Rößner

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